UVG-Revision

 

04.03.2010 | Redakteur/Autor: Redaktion SMM

 

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Die Senkung des höchstversicherten Verdienstes hat gravierende Konsequenzen: Das gesamte System verteuert sich und ein Teil Solidarität geht verloren.


Die Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) beschloss im Rahmen der Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG), die Bandbreite des versicherbaren Höchstverdienstes in der Grundversicherung drastisch zu senken. Was etwas technisch klingt, hätte handfeste Konsequenzen für die bei der Suva versicherten Betriebe: Neben Prämienerhöhungen würde auch die Unfallversicherung insgesamt verteuert. Denn die Unternehmen wären gezwungen, für ihr Kader eine kostspielige Zusatzversicherung abzuschliessen.
Und darum geht es: Heute sind in der Unfallversicherung mindestens 92 und höchstens 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Bruttoverdienst versichert. Dieser Betrag liegt seit dem 1. Januar 2008 bei 126 000 Franken. Der Bundesrat schlug in der Botschaft zur UVG-Revision eine Reduktion auf mindestens 90 und maximal 95 Prozent vor. Die SGK-N ging am 9. Oktober 2009 noch weiter und reduzierte die Bandbreite der zum vollen Verdienst Versicherten auf mindestens 85 und maximal 90 Prozent. Sie ging damit unnötigerweise deutlich weiter als der Vorschlag des Bundesrats.

Konsequenzen der Senkung des versicherten Höchstverdienstes

Wenn weniger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Grundversicherung zum vollen Verdienst versichert sind, müssen mehr von ihnen eine Zusatzversicherung abschliessen. Dieser Ansatz verteuert das ganze System, weil die Verwaltungskostenzuschläge bei allen privaten Unfallversiche­rern deutlich höher sind als bei der Suva. Bei der Suva be­tragen sie in der Grundversicherung 8, bei den privaten Unfallversicherern durchschnittlich 18 Prozent. In der Zusatzversicherung, die heute von der Suva nicht angeboten werden kann, liegen die Verwaltungskostenzuschläge sogar zwischen 20 und 50 Prozent.
? Die Suva kann unter geltendem Recht keine Zusatzversicherung anbieten. Der versicherte Betrieb muss sie bei einem anderen Versicherer beziehen, was für ihn höhere Kosten und einen zusätzlichen administrativen Aufwand bedeutet.
? Die besser Verdienenden erleiden statistisch gesehen weniger Unfälle. Sie tragen solidarisch einen Teil der Unfallkosten der schlechter Verdienenden mit. Diese Solidarität ginge verloren.
? Die Prämien in der Grundversicherung müssen angehoben werden, weil die Prämieneinnahmen viel stärker zurückgehen als die Ausgaben für Versicherungsleistungen. Das finanzielle Gleichgewicht der obligatorischen Unfallversicherung ist somit nicht mehr gewährleistet. Konkret sinken die Nettoprämieneinahmen um rund 160 Mio. Fr., während die Ausgaben für Versicherungsleistungen um 70 Mio. Fr. abnehmen. Um die Finanzierungslücke von 90 Millionen Franken zu füllen, müssten die Prämiensätze in der obligatorischen Unfallversicherung um durchschnittlich 2 Prozent angehoben werden.
? Bei einem sofortigen Wechsel zu einer 85/90-Regel sänke der versicherte Höchstverdienst von Fr. 126?000. auf Fr. 101?600.-. Taggelder und Renten würden im Maximalfall, d.h. für Personen mit einem Verdienst von 126?000 Franken und mehr, um über 20 Prozent bzw. mehr als 20?000 Franken im Jahr sinken. Solche Einbussen wären ohne Zusatzversicherungen nicht zu verkraften. Neben den Taggeldern und Renten von Verunfallten mit einem Verdienst über 100?000 Franken wären auch - unabhängig vom versicherten Verdienst der verunfallten Person - sämtliche Hilflosenentschädigungen und Integritätsentschädigungen sowie die an den Höchstverdienst gekoppelten Vergütungen für Bestattung, Rettung, Bergung, Transport usw. betroffen. Letztere würden proportional zum Höchstbetrag um 20 Prozent gesenkt.
Die Senkung wirkt sich auch direkt auf die Leistungen der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung aus, die an den höchstversicherten Verdienst des Unfallversicherungsgesetzes gebunden sind. In der Invalidenversicherung würde der Höchstbetrag des Taggeldes reduziert, da er dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG entspricht. In der Arbeitslosenversicherung sänke der höchstversicherte Verdienst ebenfalls massiv, da er demjenigen der Unfallversicherung entspricht (Art. 23 AVIG). Schliesslich ist die Höhe des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung an den höchstversicherten Verdienst des UVG gebunden (Art. 31 AVIG).
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