Doku und Risikobeurteilung für Spezialgetriebe

 

15.04.2010 | Redakteur/Autor: Redaktion SMM

 

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Das Schweizer Unternehmen Kissling AG entwickelt, konstruiert und fertigt Spezialgetriebe für höchste Ansprüche. Diese werden unter anderem in Seil- und Achterbahnen eingesetzt. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an ihre Sicherheit und Zuverlässigkeit. Um die intern anfallenden Aufwände und das Haftungsrisiko durch fehlerhafte Anleitungen zu reduzieren, hat sich der Getriebebauer entschlossen, die technische Dokumentation von einem Dienstleistungsunternehmen erstellen zu lassen.


«Unsere technischen Dokumentationen sind mittlerweile so gut, dass wir schon von Kunden auf unsere Vorgehensweise angesprochen worden sind», meint Jens Westh, auf dem Bild mit Esther Kissling, CEO Kissling AG, Michael von Ow, Projektleiter Technik Kissling AG, und Björn Schinkel, Kothes Schweiz GmbH (v.l.n.r.).
«Wir haben uns schon früh einen Namen mit Seilbahnen gemacht», erzählt der Ingenieur Jens Westh. Er ist Leiter Verkauf und Kundenservice und ausserdem zuständig für den Bereich Marketing bei der Kissling AG am neuen Firmensitz in Bachenbülach. «Das erste Seilbahngetriebe für die Olympischen Spiele in Squaw Valley im Jahr 1960 kam beispielsweise aus unserem Haus. Die Sicherheitsanforderungen im Personentransport sind in den letzten Jahrzehnten ständig gestiegen und haben unser Qualitätsmanagement nachhaltig geprägt. Weltweit sind unsere Getriebe ausserdem in vielen Anlagen in der Papier-, Chemie-, Zement-, Lebensmittel- und Metallindustrie im Einsatz. Es ist unser erklärtes Ziel, die gültigen gesetzlichen Rahmenrichtlinien in unseren technischen Dokumentationen professionell umzusetzen.»

Maschinenrichtlinie war ausschlaggebend

Die europäische Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG trat in der Schweiz wie auch in der Europäischen Union verbindlich am 29.12.2009 ohne Übergangsfrist in Kraft. In ihr ist unter anderem festgelegt, dass eine Maschine nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn eine Risikobeurteilung vorliegt. Was die Maschinenrichtlinie fordert, ist mit dem Schweizer Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) und die Maschinenverordnung (MaschV) in nationales Recht umgesetzt. Das Fehlen einer Risikobeurteilung bedeutet also im Umkehrschluss einen Verstoss gegen geltendes Recht, auch in der Schweiz. Auffallen wird eine fehlende oder mangelhafte Risikobeurteilung spätestens dann, wenn ein Unfall passiert, oder auch dann, wenn die nationalen Marktüberwachungsbehörden ihrer in der MRL verankerten präventiven Marktaufsichtspflicht nachkommen. In diesem Fall können die behördlichen Stellen unverzüglich die Herausgabe der Risikobeur­teilung fordern, um festzustellen, ob das Sicherheitskonzept des Inverkehrbringers dem Stand der Technik entspricht.

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Wenn dann die Risikobeurteilung fehlt, führt das zur Beweislastumkehr. Der Inverkehrbringer muss nun detailliert nachweisen, dass er die Maschine sicher gebaut hat und dass sich der Unfall nicht aufgrund eines Konstruktionsmangels, fehlender Sicherheitseinrichtungen oder mangelnder Instruktionen und Warnhinweise ereignet hat. Das führt in jedem Fall zu hohen Kosten und in einigen Fällen auch zu strafrechtlicher Verfolgung. «Das Risiko einer mangelhaften Dokumentation wollen wir auf keinen Fall eingehen», verdeutlicht Jens Westh.
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