Verlängerung der Kurzarbeit auf 24 Monate?
27.01.2010 | Redakteur/Autor:
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO prüft die Möglichkeit einer Verlängerung der Kurzarbeit von 18 auf 24 Monate. Die Verordnungsänderung würde auf den 1. April 2010 in Kraft gesetzt und bis zum 31. Dezember 2011 gelten.
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Die Konjunkturexperten des Bundes gehen davon aus, dass die Zahl der Arbeitslosen in den bevorstehenden zwei Jahren erheblich zunehmen wird. Um dem entgegen zu wirken und um den Unternehmungen eine gewisse Planungssicherheit zu geben, soll nun über eine Verlängerung der Bezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung entschieden werden.
Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen in konjunkturell schwierigen Phasen wegen Auftragsmangel Personal abbauen. Dadurch können Entlassungen und Arbeitslosigkeit vermieden werden. Ein weiterer Vortiel: Der Unternehmung bleibt das Know-how der Mitarbeitenden erhalten.
Seit dem 1. April 2009 kann innerhalb von zwei Jahren für insgesamt 18 Monate Kurzarbeitsentschädigung bezogen werden. Diese Dauer soll auf 24 Monate verlängert werden, wobei bei ununterbrochenem Bezug von 24 Monaten innert zwei Jahren, eine Wartefrist von 6 Monaten vorgesehen ist, bevor abermals ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden kann.Seit dem 1. April 2009 muss der Arbeitgeber jeweils nur noch einen Karenztag statt wie ursprünglich zwei resp. drei Karenztage übernehmen. Dies soll weiterhin der Fall sein und mit der Dauer der Verlängerung auf 24 Monate koordiniert werden. Damit übernimmt die Arbeitslosenversicherung einen grösseren Teil des Lohnausfalls.
Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen in konjunkturell schwierigen Phasen wegen Auftragsmangel Personal abbauen. Dadurch können Entlassungen und Arbeitslosigkeit vermieden werden. Ein weiterer Vortiel: Der Unternehmung bleibt das Know-how der Mitarbeitenden erhalten.
Seit dem 1. April 2009 kann innerhalb von zwei Jahren für insgesamt 18 Monate Kurzarbeitsentschädigung bezogen werden. Diese Dauer soll auf 24 Monate verlängert werden, wobei bei ununterbrochenem Bezug von 24 Monaten innert zwei Jahren, eine Wartefrist von 6 Monaten vorgesehen ist, bevor abermals ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden kann.Seit dem 1. April 2009 muss der Arbeitgeber jeweils nur noch einen Karenztag statt wie ursprünglich zwei resp. drei Karenztage übernehmen. Dies soll weiterhin der Fall sein und mit der Dauer der Verlängerung auf 24 Monate koordiniert werden. Damit übernimmt die Arbeitslosenversicherung einen grösseren Teil des Lohnausfalls.
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