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2. Saldosteuersätze
Wer bisher die Abrechnung nach Saldosteuersätzen gewählt hat, musste diese Methode während mindestens fünf Jahren beibehalten. Nach dem neuen Gesetz ist der Steuerpflichtige nur noch während mindestens einem Jahr gebunden. Die Abrechnung nach Saldosteuersätzen ist neu bis zu einem Umsatz von fünf Millionen Franken jährlich und einer Steuerlast von 100?000 Franken möglich. Nach alter Ordnung lagen diese Obergrenzen bei drei Millionen Franken Umsatz und 60?000 Franken Steuerlast.
Unabhängig von der bisherigen Wahl haben alle Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ihre Abrechnungsmethode auf den 1. Januar 2010 zu wechseln. In diesem Fall ist bis Ende März 2010 ein schriftliches Gesuch an die eidgenössische Steuerverwaltung zu richten. Wer seine bisherige Abrechnungsmethode beibehalten will, braucht keine Vorkehrungen zu treffen.
3. Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug wird im neuen Gesetz vollständig neu gestaltet. Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich alle angefallenen Vorsteuern abziehen. Der bisherige Ausschluss von 50% des Vorsteuerabzugs auf den Ausgaben für Verpflegung und Getränke entfällt.
4. Eigenverbrauch
Der Eigenverbrauch wird neu nur noch in Form einer Korrektur des Vorsteuerabzugs nach unten berechnet. Er bildet somit nicht mehr Bestandteil des zur Steuerberechnung massgebenden Umsatzes.
Die wichtigste Änderung in diesem Zusammenhang ist im Übrigen, dass der baugewerbliche Eigenverbrauch nicht mehr besteuert wird. Er bildet keinen Steuertatbestand mehr. Unternehmen, welche einzig aufgrund des baugewerblichen Eigenverbrauches steuerpflichtig waren oder die nach Abzug dieses Eigenverbrauchs die Umsatzgrenze von 100?000 Franken nicht mehr erreichen, können sich aus dem MWST-Register löschen lassen. Betroffene Unternehmen werden gebeten, dies der eidgenössischen Steuerverwaltung bis zum 31. Januar 2010 mitzuteilen.
5. Befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze
Die zeitlich befristete Anhebung der Mehrwertsteuer, welche das Schweizer Stimmvolk am 27. September 2009 durch Annahme der Vorlage über die Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung gutgeheissen hat, tritt erst per 1. Januar 2011 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird der Normalsatz während sieben Jahren um 0,4 Prozentpunkte auf 8% erhöht. Das Ergebnis der Volksabstimmung hat keinen Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen Mehrwertsteuergesetzes.
6. Praktische Auswirkungen
Das neue Gesetz enthält zahlreiche Änderungen, welche Auswirkungen auf die Mehrwertsteuerpflicht der einzelnen Unternehmen haben. Teilweise sind Anpassungen der Buchhaltungsprogramme erforderlich. Spezielle Aufmerksamkeit verdient die Möglichkeit, die Abrechnungsmethode zu wechseln. Für Eintragungen oder Löschungen im MWST-Register ist die eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Erhebung, zuständig. Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite der ESTV unter www.estv.admin.ch. Damit keine Meldefristen verpasst werden, empfiehlt es sich, sich frühzeitig mit den neuen Regelungen auseinanderzusetzen.
