Ein hartes Urteil – aber alles halb so wild

Redakteur: Lya Bartholet

>> Persönliche Kontaktnahmen über das Berufliche hinaus – auch per SMS – seitens des Betriebes gegenüber Lernenden können heikel sein. Die neuen Kommunikationsmittel machen Annäherungsversuche einfacher möglich und einfacher beweisbar. In einem jüngsten Urteil hat des Bundesgericht entsprechend entschieden.

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Ein aktuelles Bundesgerichtsurteil macht an einem Einzelfall sichtbar, wie sich die rechtssprechenden Instanzen den künftigen Umgang mit den Lernenden vorstellen, auch wenn es sich um SMS-Mitteilungen handelt. Ein Zürcher Firmenbesitzer darf keine weiblichen Lehrlinge mehr ausbilden, weil er eine Bewerberin nach dem Vorstellungsgespräch per SMS zum Badeplausch eingeladen hat. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Lehrmeisters abgewiesen. Anfangs 2008 bewarb sich bei ihm eine junge Frau. Nach einem ersten Vorstellungsgespräch erhielt sie eine Absage. Es fand ein zweites Bewerbungsgespräch statt. Zwei Tage später erhielt sie vom Betreffenden ein SMS. Er schrieb darin: "Hallo wie geht es dir? Hast du Zeit und Laune mit mir morgen Sonntag an den See baden zu gehen? Wir könnten dann unter 4 Augen unsere Besprechung fortsetzen...? wenn du Lust hast mit mir den Sonntag am Wasser zu verbringen, hole ich dich am Bahnhof ab?" Die Schülerin zeigte die Kurzmitteilung ihrem Lehrer und den Eltern. Die Schulleitung setzte in der Folge das Berufsbildungsamt des Kantons Zürich in Kenntnis. Dieses widerrief die Bildungsbewilligung in Bezug auf weibliche Lernende. Es warf dem Lehrmeister eine intolerierbare "Grenzüberschreitung" vor, die als "sexuelle Belästigung und damit als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäss Gleichstellungsgesetz zu qualifizieren" sei. Ihm würden daher mit Bezug auf weibliche Lernende die persönlichen Voraussetzungen als Berufsbildner fehlen. Nach Erziehungsdirektion und Verwaltungsgericht hat auch das Bundesgericht diesen Entscheid bestätigt und. Er hatte erfolglos argumentiert, dass er als unbescholtener Mitbürger wegen einem angeblich zweideutigen privaten SMS verurteilt werde.

Er habe die junge Frau auch privat gekannt und ihr die Nachricht nur in diesem Rahmen geschickt. Die Angelegenheit hätte in einem direkten Gespräch geklärt werden können. Das Bundesgericht kommt zunächst zum Schluss, dass zu Recht von einem Zusammenhang zwischen Bewerbung und SMS-Nachricht ausgegangen worden ist. Als Arbeitgeber sei der Betroffene verpflichtet, die Persönlichkeit seiner Angestellten zu achten. Das gelte in besonderem Masse im Lehrverhältnis. Das Verbot weiterhin weibliche Auszubildende aufzunehmen wurde bestätigt.

Anders sanktioniert wurde der Fall des Streifenpolizisten, der einer Frau nach Erteilen der Bussenerteilung wegen Überfahren einer Sicherheitslinie über Facebook folgende Mitteilung schrieb: «Hallo Frau S., ich hoffe Sie sind wieder gut nach Deutschland zurückgekehrt :-)». Anke S.* fand dies eine ungeheure Frechheit in der Folge. Die 31-Jährige war auf dem Rückweg nach Deutschland, nachdem sie sich in Hergiswil für eine Stelle beworben hatte. In Kriens war Anke S. vom betreffenden Polizisten angehalten und gebüsst worden. Sie fühlte sich belästigt und reichte unmittelbar Strafanzeige ein. «Ich habe früher einmal schlechte Erfahrungen mit einem „Stalker“ (Personen, die andere verfolgen) gemacht», erklärte sie. Der Polizist hat strafrechtlich nichts zu befürchten. Die Luzerner Polizei führte eine interne Untersuchung durch. Gemäss Weisung wäre es Polizisten verboten, dienstliche Daten für private Zwecke zu verwenden. Dies könnte zu einem Verweis oder zur Kündigung führen. Für Polizisten gilt das formalistische öffentliche Kündigungsrecht. In der Privatwirtschaft sind das Kündigungsrecht und die Sanktionierungsmöglichkeiten grundsätzlich sehr liberal ausgestaltet. So kann der Arbeitgeber, was er als Übergriffe erachtet, nach Ermessen sanktionieren.

Hier finden sich zwei Grenzsituationen der neuen Kommunikationsmittel. Es erscheint angezeigt zu ein paar Unklarheiten Antworten zu geben.

  • Darf der Facebook-Eintrag eines Stellenbewerbers - ohne dessen explizite Einwilligung durch andere Facebook-Mitglieder angesehen werden? Ja, denn es liegt eine grundsätzliche Einwilligung der Teilnehmer in die Einsichtnahme vor, dies auch im Zusammenhang mit einer Stellenbewerbung.
  • Darf der Namen eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber in Google eingegeben werden? Ja, denn die darin offen liegenden Feststellungen wurden dem Netz anvertraut und das ist deklariert allgemein zugänglich.
  • Darf ein Arbeitgeber allgemeine Feststellungen aus dem Netz, wie sportliche Erfolge oder politische Vorstösse in einem spezifischen File ablegen? Nein, denn es handelt sich um keine Inhalte, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Gemäss Art. 328 b Obligationenrecht ist dies untersagt.
  • Darf der Arbeitgeber über Facebook ehemalige Arbeitnehmer kontaktieren und zu einem Gespräch über einen möglichen Wiedereinstieg einladen? – Selbstverständlich ja, denn dies ist betrifft das Arbeitsverhältnis und ist gemäss Art. 328 b Obligationenrecht explizit vorgesehen.

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