Anbieter zum Thema
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts
Die Aufzählung der Missbrauchstatbestände in Art. 336 OR ist nicht abschliessend. Das Bundesgericht hat schon mehrfach anerkannt, dass auch weitere Fälle die Voraussetzungen der Missbräuchlichkeit erfüllen, wenn die geltend gemachten Gründe eine Schwere aufweisen, die mit jener von Art. 336 OR vergleichbar ist. So wurde beispielsweise eine Kündigung als missbräuchlich beurteilt, die wegen einer Leistungseinbusse des Arbeitnehmers ausgesprochen wurde, die ihrerseits Folge eines Mobbings war. Ebenfalls als missbräuchlich beurteilte das Bundesgericht die Kündigung eines langjährigen Kaderangestellten eines Finanzinstitutes, welchem nur grundlos gekündigt wurde, um das in der Öffentlich-keit angeschlagene Ansehen der Bank durch den Personalentscheid wieder herzustellen. In erster Linie ist das Motiv der Kündigung entscheidend für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit. Daneben kann sich die Verwerflichkeit aber auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. So namentlich, wenn der Kündigende durch sein Verhalten die Persönlichkeit der Gegenpartei schwer verletzt oder wenn die Kündigung in besonders krasser Weise gegen Treu und Glauben verstösst. Stehen mehrere Gründe nebeneinander, so ist massgeblich, ob der verpönte Grund so wesentlich war, dass ohne sein Vorliegen keine Kündigung ausgesprochen worden wäre.
Folgen einer missbräuchlichen Kündigung
Die missbräuchlich ausgesprochene Kündigung ist wie erwähnt wirksam, so dass sie das Arbeitsverhältnis aufhebt. Aufgrund der Missbräuchlichkeit hat die kündigende Partei jedoch eine Entschädigung zu leisten, welche vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt wird. Faktoren sind dabei die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Gekündigten, die Dauer der Anstellung, die Enge der arbeitsvertraglichen Beziehung und deren bisheriger Verlauf, sowie das Alter des Arbeitnehmers und dessen soziale Situation. Die Entschädigung beträgt im Maximum sechs Monatslöhne und es liegt am Gekündigten, zu beweisen, dass ein verpönter Grund zur Kündigung führte. Wer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung geltend machen will, muss bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erheben. Gelingt daraufhin keine Einigung, ist der Anspruch auf Entschädigung innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuklagen. Bei einer fristlosen Kündigung läuft die Frist von 180 Tagen ab Empfang der Kündigung, da das Arbeitsver-hältnis in diesem Zeitpunkt auch rechtlich beendet wird.Die Grenzziehung zwischen normaler und missbräuchlicher Kündigung ist gelegentlich schwierig. Um das Risiko einer Entschädigungszahlung zu vermeiden, müssen in kritischen Fällen bereits im Vorfeld, gestützt auf die Rechtspraxis, alle konkreten Umstände geprüft werden. Muri RechtsanwälteAnwälte von Swissmechanic lic. iur. HSG, mag. jur. Andrea BarbittaSchmidstrasse 98570 WeinfeldenTel. 071 622 00 22Fax 071 622 00 23info@muri-anwaelte.ch
