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Rechtzeitigkeit der Meldung
In einem neueren Urteil hat sich das Bundesgericht zur Rechtzeitigkeit der Überstundenmeldung geäussert (Entscheid 4A_40/2008). Im konkreten Fall machte ein Arbeitnehmer eines Hotelbetriebs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über 850 Überstunden geltend, welche er in den vergangenen Jahren ohne Anordnungen des Arbeitgebers geleistet haben wollte. Zum Beweis reichte er von ihm erstellte und unterzeichnete Zeitaufzeichnungen ein. Das Bundesgericht stellte im Urteil klar, dass dem Mitarbeiter den Beweis obliege, dass er den Arbeitnehmer umgehend über die Leistung von Überstunden orientiert habe. Ein solcher Nachweis sei auch dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Gesamtarbeitsvertrags zur Führung einer Arbeitszeitenkontrolle verpflichtet sei. Da der Arbeitnehmer keine rechtzeitige Information des Arbeitgebers nachweisen konnte, wies das Bundesgericht den Anspruch auf Entschädigung der Überzeit ab.
Unnötigkeit der Meldung
Im Entscheid 4A_86/2008 hielt das Bundesgericht fest, dass die geleisteten Überstunden nicht explizit gemeldet werden müssen und sich ein Nachweis der betrieblichen Notwendigkeit erübrige, sofern im Betrieb bekannt sei, dass Überstunden geleistet werden. In einem solchen Falle dürfe der Arbeitnehmer mit der Geltendmachung der Überstunden bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zuwarten, ohne seines Anspruchs verlustig zu gehen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitnehmer während dem Arbeitsverhältnis und bis ein Monat nach Beendigung desselben nicht auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verzichten kann, konnte dem Arbeitnehmer auch nicht vorgeworfen werden, er verhalte sich rechtsmissbräuchlich, in dem er Überstunden erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat.
Fazit
Insgesamt empfiehlt es sich, für jeden Mitarbeiter eine genaue Zeitkontrolle zu führen. Weiter ist von Vorteil, wenn im Arbeitsvertrag für die Meldung von Überstunden eine kurze Frist vereinbart wird, innert welcher der Arbeitnehmer geleistete Überstunden melden muss.
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