Neue Maschinenrichtlinie - Sind Sie bereit?
Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt ab dem 29.12.2009 auch in der Schweiz und löst die bestehende Maschinenrichtlinie 98/37/EG ab. Dafür wurde eine eigene Maschinenverordnung in Kraft gesetzt. Wichtig ist, dass sich Hersteller, aber auch Betreiber von Maschinen frühzeitig über die aktuellen Änderungen informieren und ihre Maschinen- und Anlagensicherheit entsprechend anpassen. Guido Schmitter, Bereichsleiter Technik und Stellenleiter Zertifizierungsstelle für Produkte der Suva, gibt Auskunft.
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SMM: Ab wann gilt die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in der Schweiz?
Guido Schmitter: Die neue Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG vom 17.5.2006 gilt in der Schweiz wie auch in Europa ab dem 29.12.2009. Es ist keine Übergangszeit vorgesehen. Die heute gültige Maschinenrichtlinie 98/37/EG gilt also nur noch bis und mit 28.12.2009.
Wie hat die Schweiz diese neue Richtlinie in ihre Gesetzgebung eingebunden?
Schmitter: Die neue MRL wurde in eine eigens dafür geschaffene Maschinenverordnung (MaschV) eingebunden. Diese hat der Bundesrat am 2.4.2008 verabschiedet, die Verordnung tritt dann logischerweise am 29.12.2009 in Kraft. Damit hat der Bundesrat für die Schweiz den gleichen Zeitpunkt gewählt wie die Europäische Union (EU). Die entsprechenden Artikel bezüglich der Maschinenrichtlinie 98/37/EG in der Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV) werden dann ausser Kraft gesetzt.
Es gibt immer wieder Begriffs-unterschiede und Verwirrungen zwischen den EG-Richtlinien an sich und den schweizerischen Gesetzgebungen. Wie ist das mit der neuen MRL?
Schmitter: Hier hat der Bundesrat eine klare Ausdrucksregelung in der neuen MaschV geschaffen. So sind die Ausdrucksunterschiede im Anhang I der MaschV aufgeführt. So heisst eine «EG-Konformitätserklärung» nach EG-Ausdruck in der Schweiz «Konformitätserklärung» oder eine «EG-Baumusterprüfung» in der Schweiz «Baumusterprüfung».
Warum braucht es eigentlich wieder eine neue Maschinenrichtlinie? Hat die bestehende nicht auch ausgereicht?
Schmitter: EG-Richtlinien sind wie alles andere auch im Leben Veränderungen unterworfen. Der «Stand der Technik» hat sich weiterentwickelt. Zudem hat man mit der Maschinenrichtlinie seit über 15 Jahren Erfahrungen gesammelt. Nun waren generelle Anpassungen notwendig. Die neue MRL erfüllt weiterhin die wichtigsten Ziele der EU: Abbau von Handelshemmnissen, Sicherstellung des freien Warenverkehrs, Verbesserung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes.
Welche Änderungen muss der Hersteller und Inverkehrbringer von Maschinen berücksichtigen?
Schmitter: Es sind zum Teil wichtige Erneuerungen, aber zum anderen auch kleinere Ergänzungen. Es würde hier den Rahmen sprengen, um auf alle Anpassungen hinzuweisen, dafür gibt es bereits Literatur, Fachbücher, Seminare und Referate. Grundsätzlich ist aber anzufügen, dass sich der Hersteller, Inverkehrbringer, aber auch Betreiber von Maschinen eingehend mit der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG befassen müssen, ist sie doch ab dem 29.12.2009 in der gesamten europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz für das Inverkehrbringen von Maschinen, aber auch für auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Kardanwellen und unvollständige Maschinen, siehe MRL Artikel 1, gültig.
Müssen alle Produkte im Geltungsbereich der MRL die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab dem 29.12.2009 erfüllen?
Schmitter: Fast alle, ausser die tragbaren Befestigungsgeräte mit Treibladung und anderen Schussgeräten. Diese müssen erst ab dem 29.6.2011 die neue MRL erfüllen.
Welche Unterlagen hat der Hersteller oder Inverkehrbringer für den Nachweis der Konformität weiterhin zu erstellen, dass er die MRL erfüllt hat?
Schmitter: Anstelle der früheren technischen Dokumentation nach MRL 98/37/EG gilt es nun, die Technischen Unterlagen nach MRL 2006/42/EG zusammenzustellen, Details dazu siehe Anhang VII, A der MRL. Zudem müssen für unvollständige Maschinen spezielle technische Unterlagen erstellt werden, siehe Anhang VII, B der MRL. Diese Technischen Unterlagen sind auch an eine Zertifizierungsstelle für Produkte (notifizierte Stelle) für eine Baumusterprüfung gemäss Anhang IX, falls diese erforderlich ist, zur vollständigen Überprüfung, einzureichen.
Welche Erklärungen sind eigentlich noch erforderlich und beim erstmaligen Inverkehrbringen dem Betreiber auszuhändigen?
Schmitter: In der neuen MRL gibt es noch zwei Erklärungen. Zum einen die Konformitätserklärung für eine Maschine, wie es bereits in der heutigen MRL gefordert wird. Diese muss jedoch neu mit den Angaben der Person, die für die Zusammenstellung der technischen Unterlagen verantwortlich ist, ergänzt sein. Zum anderen gibt es an Stelle der Herstellererklärung neu die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen. Auch hier sind neu die Angaben der Person, die für die Zusammenstellung der relevanten technischen Unterlagen verantwortlich ist, erforderlich. Nicht zu vergessen ist, dass für unvollständige Maschinen eine Montageanleitung gefordert ist. Darin ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäss und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.
Noch etwas zum Typenschild einer -Maschine, gibt es dazu Änderungen?
Schmitter: Die Kennzeichnung der Maschine ist nach wie vor gefordert und gibt dazu Auskunft. Neu gefordert ist die Bezeichnung der Maschine auf dem Typenschild. Beim Baujahr wurde zudem noch hinzugefügt, dass es das Jahr ist, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde. Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr der Maschine vor- oder nachzudatieren.
Haben die europäischen Normen weiterhin Vermutungswirkung?
Schmitter: Ja, die Vermutungswirkung ist weiterhin gewährleistet, siehe auch Artikel 7 in der neuen MRL, sofern diese europäischen Normen im Amtsblatt der Europäischen Union unter der neuen Maschinenrichtlinie veröffentlicht sind. Darum wurden bereits im letzten, wie auch in diesem Jahr, zahlreiche EN-Normen einer Revision unterzogen, um die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu erfüllen. Zudem wurden wichtige Sicherheitsnormen für Maschinen auf EN- und ISO-Ebene zusammengeführt. Die neuen Normenausgaben erscheinen nun unter EN ISO. Die Fachexperten der Suva, Bereich Technik, arbeiten seit Jahren aktiv in wichtigen europäischen Normengremien mit, um die Erfahrungen betreffend Produktesicherheit direkt einzubringen. Wir raten dies der Schweizer Industrie ebenfalls dringend, aktiv an der Gestaltung der Normen mitzuarbeiten. In wichtigen Sicherheitsnormen in der Maschinen- und Elektroindustrie ist die Zusammenarbeit mit den Herstellern oder Herstellerverbänden (z.B. Swissmem oder Electrosuisse) sowie der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV) und der Suva bereits hervorragend. In einzelnen Punkten kann diese Zusammenarbeit jedoch noch intensiviert werden. Ansprechpartner für die Mitarbeit der Hersteller in Normengremien, aber auch für Normenbestellungen ist der SNV. Der SNV hat zudem in Zusammenarbeit mit der Suva eine CD zum Thema CE-Konformität von Maschinen erstellt und kann beim SNV bestellt werden unter www.snv.ch.
Wie soll der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgehen um die neue
Maschinenrichtlinie effizient umzu-setzen, da der 29.12.2009 nicht mehrallzu weit entfernt ist?
Schmitter: Grundsätzlich hat sich der Hersteller oder Inverkehrbringer an die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu halten. Diese ist auf der EU-Website oder auf unserer Website www.suva.ch/certification unter «Wichtige Links» verfügbar. Ebenso auch die dazugehörende Maschinenverordnung und die aktuelle Version der EMV- und Niederspannungsrichtlinie.
Als weitere Hilfsmittel finden Sie verschiedene CE-Dokumente, insbesondere auch für Maschinen und Sicherheitsbauteile zusammengestellt, die auf unserer Suva-Web-site verfügbar sind. Einzelne Übersichtsgrafiken zeigen zudem die Schweizer Gesetzgebung und Richtlinien-/Normenlandschaft betreffend Maschinensicherheit auf.
Information
Suva, Bereich Technik
Zertifizierungsstelle SCESp 008
Europäisch notifiziert, Kenn-Nr. 1246
Postfach 4358, 6002 Luzern
Tel. 041 419 61 31, Fax 041 419 58 70
technik@suva.ch
www.suva.ch/certification
