Übliche freie Stunden und Tage

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Wohnungswechsel

Die übliche Freizeit bei einem Wohnungswechsel beträgt einen Tag. Beim Wechsel in einen anderen Kanton können im begründeten Ausnahmefall zwei Tage gewährt werden, obschon man hier nicht von einer Übung sprechen kann. Die Gewährung eines Zügeltages setzt voraus, dass die normale Freizeit für den Umzug nicht ausreicht und eine besondere Arbeitsbefreiung als geboten erscheint. Es besteht kein Nachbezugsrecht.

Kurzabsenzen

Zu den üblichen freien Stunden und Tagen gehören auch Besuche beim Arzt, Zahnarzt und Rechtsanwalt sowie Behördengänge, sofern diese Dinge nicht in der ordentlichen Freizeit erledigt werden können. Gemäss Bundesgericht kann auch die zum Spitalbesuch naher Verwandter erforderliche Zeit dazu gerechnet werden, wenn die Besuchszeiten ein Ausweichen ausserhalb der Arbeitszeit nicht ermöglichen.

Auch bei gleitender Arbeitszeit und Teilzeitarbeit kann grundsätzlich ausserordentliche Freizeit verlangt werden. Angesichts der reduzierten Arbeitszeit kann der Arbeitgeber diese jedoch zurückhaltender gewähren, da es dem Arbeitnehmer eher möglich ist, seine Besorgungen in seiner ordentlichen Freizeit zu verrichten. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Kurzabsenzen wenn immer möglich in die Gleitzeit bzw. in die ordentliche Freizeit gelegt werden.

Ausübung öffentlicher Ämter

Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell über die Lohnzahlung für den Ausgleich der ausgefallenen Arbeitsstunden verständigen.

Grundsätzlich soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Wahrnehmung öffentlicher Ämter unterstützen. Die Abwesenheit darf jedoch den ordentlichen Betriebsablauf nicht hindern oder soll zu keinen Mehrkosten für den Arbeitgeber führen.

Abwesenheit aus familiären Gründen

Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben.

Rechtsverweis: Arbeitnehmer mit Familienpflichten ArG 36

1. Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist auf Arbeitnehmer mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen. Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen.

2. Diese Arbeitnehmer dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden. Auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu gewähren.

3. Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben.

Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit

Der Arbeitnehmer hat bis zum vollendeten 30. Altersjahr jedes Dienstjahr Anspruch auf maximal eine Arbeitswoche Jugendurlaub für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeiten im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit. Der Anspruch besteht auch für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung.

Während des Jugendurlaubes hat der Arbeitnehmer keinen Lohnanspruch, sofern durch individuellen Vertrag nicht eine andere Regelung getroffen wurde.

Freizeit für Stellensuchende

Der Arbeitgeber ist gehalten, dem Arbeitnehmer die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren. Eine präzisere Festlegung von Rechten und Pflichten des Arbeitgebers respektive des Arbeitnehmers wird im OR nicht festgehalten.

Lohnanspruch und Kompensation

Der Gesetzgeber hat keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die ausserordentliche Freizeit vorgesehen. Den Arbeitnehmern im Monatslohn wird in der Regel trotzdem kein Lohnabzug gemacht. Für Arbeitnehmer mit Stunden- oder Akkordlohn muss die Entschädigung der üblichen freien Stunden und Tage ausdrücklich vereinbart oder üblich sein. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die wegen Bezugs ausserordentlicher Freizeit ausfallenden Arbeitsstunden nachzuholen. Fehlt ein Lohnanspruch, z.B. mangels Vereinbarung (im Einzelarbeitsvertrag oder GAV) oder Übung, so würde es den Vertragsparteien freistehen, zur Vermeidung einer Lohneinbusse eine Arbeitszeitkompensation vorzusehen.

Wenn die ausserordentliche Freizeit in die Ferien fällt, ist ohne gegenteilige Vereinbarung oder Übung davon auszugehen, dass diese Tage nicht als Ferientage gelten, sofern der Arbeitnehmer ferienunfähig ist.

Kommentar

Da die Dauer der üblichen Freizeit für bestimmte Ereignisse und deren Bezahlung je nach Autor, GAV, Branchen- oder Betriebsübung variiert, empfiehlt sich für den Arbeitgeber die vom Verband zur Verfügung gestellten sogenannten «AVAR» anzuwenden, und bei der Anwendung nach Treu und Glauben die besonderen Umstände im Einzelfall (Unaufschiebbarkeit des Anlasses, kurzfristige Ersetzbarkeit des Arbeitnehmers, Dauer der Anstellung usw.) zu berücksichtigen.

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Die Arbeitgeber-Richtlinien des Verbandes stehen allen Swissmechanic-Aktivmitgliedern via Internet kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. Nebst den Verbandsempfehlungen sind Hinweise auf die gesetzliche Handhabe online abrufbar. Verschiedene direkte «links» zu AHV, SUVA, SWICA, ASGA etc. sowie hilfreiche Downloads wie Arbeitsverträge, Personalreglemente oder Lieferbedingungen sind stets aktualisiert verfügbar.

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