Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Redakteur: Lya Bartholet

>> Der Streit zwischen Google Streetview und dem eidgenössischen Daten- schutzbeauftragten schlägt hohe Wellen. Der eidgenössische Datenschutz- beauftragte engagiert sich mit Verve gegen die Filmaufnahmen von ganzen Landschaftszügen, eine Sisyphusarbeit sondergleichen. Im Bereich Video- Überwachung am Arbeitsplatz hat dafür im Dezember 2009 ein Bundesgerichtsentscheid Entschärfung gebracht.

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Ständige Überwachung am Arbeitsplatz ist gestützt auf Artikel 26 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (in Konkretisierung des Datenschutzgedankens) verboten. Dies weil, man es als ständige Verhaltensüberwachung, die zu stark in die Persönlichkeit des Menschen eingreife, betrachtet hat. Gewisse Ausnahmen im Bereich Sicherheit wurden gewährt, wobei in der Regel die Identität der von der Kamera aufgenommenen Personen unkenntlich gemacht werden musste.

Ein neueres Urteil des Bundesgerichts hat nun Klarheit geschaffen. Das Bundesgericht erlaubt Videokameras am Arbeitsplatz, die das Verhalten der Mitarbeitenden gezielt, aber nur kurzfristig aufzeichnen. SWISSMECHANIC begrüsst die Änderung der Praxis. Zum auslösenden Vorfall kam es im März 2008. In einer Zürcher Bijouterie wurde bei den täglichen Schlussabrechnungen in der Kasse ein Fehlbetrag von 1‘350 Fr. festgestellt. Die Geschäftsleitung konsultierte darauf die Aufzeichnung einer Kamera, die ohne das Wissen (!) der Mitarbeitenden im Kassenraum installiert worden war. Der Videofilm zeigte eine Angestellte, die sich verdächtig verhielt, worauf die Firma gegen die Frau Anzeige wegen Diebstahls erstattete. Dies kann nach Ansicht für sensible technische Vorrichtungen des Schreibenden ebenfalls Gültigkeit beanspruchen, wie beispielsweise für Bestückungsportale und ähnliches.

Ununterbrochene Überwachung bleibt verboten

Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung des vorliegenden Diebstahlfalles später allerdings ein. Das Zürcher Obergericht hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Videoaufnahme nicht als Beweis verwendet werden dürfe. Das Bundesgericht hiess jedoch die Beschwerde der Firma gut. Gemäss Bundesgericht verbietet die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Systeme, die die gezielte und unentwegte Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz bezwecken. Die sicherheitsrelevante ständige Überwachung eines bestimmten Raumes, in dem nur gelegentlich Personen tätig sind, wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Der Abbau des übertriebenen Datenschutzes in der Arbeitswelt ist nach Ansicht des Schreibenden zu begrüssen. Durch die immer grössere Selbständigkeit der Arbeitnehmenden - vor allem im sicherheitsrelevanten Bereich - sind Fertigungsbetriebe auf den Einsatz von Kameras angewiesen. In dieser Situation werden die Kameras gerade auch im Interesse der Gesundheit der Aufgenommenen eingesetzt. Insofern ist die Einschränkung des Bundesgerichtes auf kurze sporadische Einsätze lebensfremd. Gemäss Bundesgericht sei im vorliegenden Fall durch die Kamera im Kassenraum das Verhalten der Angestellten nicht über längere Zeit kontrolliert worden. Es würde nur die Kasse erfasst, wo sich die Angestellten nur vorübergehend aufhalten würden. Eine solche Überwachung beeinträchtige das Wohlbefinden der Arbeitnehmenden nicht. Im Übrigen habe die Videoüberwachung im Kassenraum nicht ausschliesslich die Kontrolle des Personals bezweckt, sondern auch die Verhinderung von Straftaten Dritter. Die Videoaufnahme verstosse damit nicht gegen das Arbeitsrecht und sei auch mit dem Schutz der Persönlichkeit und dem Datenschutz vereinbar.

Das Datenschutzgesetz und die arbeitsgesetz- lichen Bestimmungen sind revisionsbedürftig

Das Bundesgericht hat im vorliegenden Fall die Revisionsbedürftigkeit der Datenschutznormen erkannt, allerdings nicht unbedingt im Sinne einer stärkeren Liberalisierung. Das Datenschutzgesetz von 1992 und die Verordnung zum Arbeitsgesetz von 1993 sind Kinder der Achtzigerjahre des vorigen Jahrhunderts. Sie wurden noch stark von den Erfahrungen der Fichen-Affäre geprägt. Das Gesetz war ganz zuvorderst gegen heimlich angelegte Karteien gerichtet. Die modernen Trends zur freiwilligen Selbstentblössung in den Internetforen sowie die technischen Möglichkeiten des weltweiten Netzes, der Handys und des Netz-bezogenen Prüflings waren nicht im Bewusstsein der Schöpfer. Ebenso war damals undenkbar, dass einmal ganze Datensammlungen in Servern auf Island oder in Uruguay liegen würden, die u.a. Personen- und Gesundheitsdaten enthalten. Eine Überarbeitung des Gesetzes tut not. Dabei wäre insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts ein bestimmter Abbau in allseitigem Interesse. <<

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