>> Schutz vor Geistigem Eigentum ist Schwach
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Interveiw mit Nathan Kaiser, Rechtsanwalt
SMM: Die Angst um den Verlust von Geistigem Eigentum bei einem Engagement in China ist bei vielen Unternehmern gross. Gerechtfertigt oder nur ein Sturm im Wasserglas?
Nathan Kaiser: In der Tat ist der Schutz von geistigem Eigentum in China nach wie vor sehr schwach, im Vergleich zur Schweiz oder etwa generell zu Europa. Die Angst ist also durchaus gerechtfertigt - das heisst aber nichts für die Frage eines Einstiegs in China: Wie meistens gibt es kein Schwarz/Weiss, vielmehr ist es wichtig, ein Engagement in China richtig zu planen und durchzuführen, und das führt für Schweizer Unternehmen in China zu Erfolg, trotz der realen Risiken im IPR-Bereich, wie zahlreiche erfolgreiche Beispiele auch zeigen. Gerade Schweizer Unternehmen ist es historisch oft und jahrzehntelang gelungen, sich in schwierigen Märkten nicht nur zu etablieren, sondern sich hervorragend zu positionieren - dies gerade in asiatischen Märkten. Die Herausforderungen China’s sind also nicht neu.
Was müssen Unternehmer in diesem Zusammenhang zwingend beachten und welches Vorgehen raten Sie, wenn man sich entscheidet in China aktiv zu werden?
Nathan Kaiser: Kernkompetenzen, Kernkomponenten soll man zu Hause lassen. Für diese gilt in der Güterabwägung, dass die Risiken in China im Bereich IPR die (Kosten-) Vorteile meistens nicht aufwiegen. Dabei zeigt sich, dass die allermeisten Produkte und Dienstleistungen, in der Herstellung bzw. Bereitstellung im Rahmen der gesamten Supply Chain durchaus zwischen der Schweiz und etwa China in sinnvoller Weise aufgeteilt werden können . Firmen wie Apple, in Zusammenarbeit mit taiwanesischen OEM-Herstellern wie z.B. Honhai/Foxtrott zeigen dies exemplarisch vor. Im Dreieck USA/Taiwan/China, oder auch im Viereck mit Japan kann dies wie folgt aussehen: sehr hocwertige Design-Tätigkeit in den USA, Herstellung von Kernkomponenten in Japan und Taiwan, und schliesslich Assembly und Packaging in China. Obwohl das Endprodukt aus China weltweit verschifft wird, gibt es keine Klagen über IPR-Probleme von Apple in China (in der Tat gibt es zwar sog. “Shanzai Telephone”, also billige Kopien die wie ein iPhone aussehen - die in Leistung und Funktionalität aber nicht einmal bruchstücksweise an das Original herankommen, und deshalb Apple wohl auch kein Kopfzerbrechen bereitet.
Auf politischer Ebene wird zur Zeit das Freihandelsabkommen zwischen China und der Schweiz ausgehandelt, wobei der Schutz des Geistigen Eigentums eine zentrale Rolle spielt. Was erwarten Sie davon?
Nathan Kaiser: Das Aushandeln eines FHA ist ein längerer Prozess, mit dem zwar die Schweiz viel Erfahrung hat, China aber kaum. Entsprechend liegt ein grosser Wert für China darin, ein solches Abkommen mit einer führenden, wenn auch etwas kleineren Industrienation wie der Schweiz abzuschliessen. Das Abkommen wird in diesem Sinne also Beispielscharakter haben - und entsprechend ist es meines Erachtens zu früh um irgendwelche Erwartungen zu formulieren. Im Bereich IPR liegt in China traditionell das Problem nicht in der Gesetzgebung, sondern in dessen Anwendung in der Praxis durch Gerichte und Behörden. Im übrigen hat China seine IPR-Gesetzgebung im Rahmen des Beitritts zur WTO (deren Ansatz mit eine FHA je ähnlich bzw. verwandt ist) längst weltweit kompatibel bzw. salonfähig gemacht. Mit einem FHA kann deshalb im Bereich der Gesetzgebung für die Schweizer Wirtschaft gar nicht viel mehr “herausgeholt” werden. Umgekehrt ist es gleichzeitig schwierig, mit den Mechanismen eines FHA das Problem der Rechtsdurchsetzung griffig, d.h. mit direktem Nutzen für die Schweizer Wirtschaft, anzupacken. Mit anderen Worten, im Bereich IPR sind meine Erwartungen an ein FHA gedämpft, ich lasse mich von den zuständigen Schweizer Unterhändler aber gerne überraschen.
Aus ihrer persönlichen Erfahrung als Anwalt: Gibt es viele Rechtsfälle auf diesem Gebiet und wie steht es mit der Durchsetzbarkeit des Schutzes des Geistigen Eigentums in China?
Nathan Kaiser: Probleme und Streitigkeiten gibt es viele - eigentliche Rechtsfälle vor (chinesischen) Gerichten aber sehr viel weniger. Als Anwälte weisen wir unsere Klienten auf mehrere Komponenten hin, die in der Güterabwägung berücksichtigt werden müssen. Im Rahmen des letztlich kommerziellen bzw. Management-Entscheids, ob und wie in China gerichtlich vorgegangen werden soll sind Kosten ein wichtiges Thema, denn die Kosten der Rechtsdurchsetzung in China sind zwar etwas geringer als in der Schweiz, aber durchaus in einer vergleichbaren Grössenordnung. Zudem ist China in Grösse und Heterogenität im Bereich IPR und Rechtsdurchsetzung etwa vergleichbar mit Europa - d.h. die praktischen Hürden (und wiederum: Kosten) für ein Vorgehen gegen Rechtsverletzer in verschiedenen Provinzen in China sind vergleichbar mit einem gleichzeitigen Vorgehen gegen mehrere Parteien und Unternehmen in Portugal, Schweden und England, mit Standort des Klägers in Oesterreich. Diese Hürden übersteigen rasch die Kapazitäten einer KMU, weshalb im Ergebnis oft ein eingeschränktes Vorgehen gewählt werden muss.
Ein weiteres china-spezifisches Problem ist das nur beschränkt funktionierende Konkursrecht, im Zusammenhang mit mangelnder Verantwortlichkeit der Organe. Mit anderen Worten, ein ausländischer Kläger findet am Ende eines Gerichtsverfahrens auf der Gegenseite u.U. nur noch eine leere Gesellschaftshülle vor, während deren Verantwortliche ebenfalls nicht mehr auffindbar sind.
Nach meiner Erfahrung praktisch aussichtslos sind diverse “weiche” Vorgehensarten, wie Warnschreiben (ob von der Partei oder anwaltschaftliche Briefe), und Verhandlungen ohne gleichzeitiges oder vorgängiges rechtliches Vorgehen. Derartige Bemühungen werden von der chinesischen Gegenseite schlicht dahin ausgelegt, dass der ausländische Rechtsinhaber gerade nicht bereit ist, mit rechtlichen Schritten vorzugehen, und Verhandlungen dienen einzig dazu, Zeit zu gewinnen, u.a. mit leeren Versprechungen, welche dann wiederum nicht rechtlich bindend bzw. einklagbar sind. Mit anderen Worten, es ist effektiver zuerst zu klagen (ob vor Gerichten oder vor den div. zuständigen Verwaltungsbehörden), und erst dann zu verhandeln, anstatt umgekehrt, wie das vielleicht in der Schweiz ein normales Vorgehen wäre. <<
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