Abgrenzungsfragen aus der Praxis

Redakteur: Redaktion SMM

Anwendungsbereich der revidierten EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Von Dr. Jürg Zwicky, Rechtsanwalt, CH-8702 Zollikon

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I. Einleitende Bemerkungen

Am 29. Dezember 2009 trat die revidierte Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ohne Übergangsfrist für alle Hersteller zwingend in Kraft. Zudem veröffentlichte die EU-Kommission am 9. Dezember 2009 den ersten (und wichtigsten) Teil des Leitfadens zur revidierten Richtlinie. Hierin werden die Erwägungen, die Artikel sowie die Anhänge I und II erläutert.

Nachfolgend sollen einige Fragen zum Anwendungsbereich, zu den Ausnahmen und insbesondere zu Abgrenzungsproblemen erörtert werden, wobei wie schon unter der bisherigen Richtlinie wohl davon ausgegangen werden kann, dass sich letztere im Laufe der Zeit im Markt regeln werden.

II. Maschine ohne Antrieb: vollständige oder unvollständige Maschine?

Unter Artikel 2 a), erster Gedankenstrich, bezeichnet der Ausdruck «Maschine» eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind.

Diese Definition lässt es zu, dass Maschinen, an welchen noch kein Antrieb installiert ist, für die aber ein solcher vorgesehen ist, dennoch als «vollständige» Maschine gelten können und dementsprechend mit CE-Zeichen zu versehen sind. Unter Artikel 2 g) wird die unvollständige Maschine definiert. Hiernach ist eine «unvollständige Maschine» eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden.

Es stellt sich die Frage, wo der Unterschied liegt zwischen einer vollständigen Maschine ohne Antrieb, für welche aber ein solcher vorgesehen ist, und einer unvollständigen Maschine ohne Antrieb, welche aber dazu bestimmt ist, mit einer anderen unvollständigen Maschine zusammengebaut zu werden (wie z.B. einem Antriebssystem, welches in Artikel 2 g) explizit als unvollständige Maschine genannt wird!).

Wird eine Maschine ohne Antrieb geliefert, schliesst der Hersteller jedoch in seiner Risikoanalyse auch die Risiken des Antriebs ein, der für die Maschine vorgesehen ist, dann wird das Anbringen des Antriebs als Teil der Installation betrachtet und es kann von einer vollständigen Maschine ausgegangen werden. Dementsprechend sind das CE-Zeichen anzubringen und eine Konformitätserklärung auszustellen. Der Hersteller hat in seinen Instruktionen nebst einer Anleitung zur Montage die notwendigen Spezifikationen des Antriebs anzugeben, wie Typ, Leistung oder nötige Verbindungsstücke.

Schliesst der Hersteller in seiner Risikoanalyse den Antrieb nicht ein, so ist von einer unvollständigen Maschine auszugehen.

III. Vom Anwendungsbereich ausgenommene Maschinen und Geräte

Artikel 1 (2) listet eine Reihe von Produkten auf, welche vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen sind. Ein gewisser Auslegungsbedarf zeigt sich bei:

Sicherheitsbauteilen, die als Ersatzteile zum Ersatz identischer Bauteile vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden. Der Ausdruck «identisch» ist nicht im strikten, engen Sinn zu verstehen, sondern bezieht sich auf dieselbe Sicherheitsfunktion und -leistung. Diese Auslegung des Begriffs «identisch» ist erforderlich, um Sicherheitsbauteile auch weiterentwickeln (von Generation 1 zu Generation 2) und dennoch als Ersatzteile liefern zu können. Offenkundig wird die Notwendigkeit dieser Auslegungsweise für den Fall, dass Generation 1 mit einem Fehler behaftet war, der mit Generation 2 behoben wird. So wäre es wenig hilfreich, wenn für defekte Teile immer wieder Teile mit demselben Defekt (eben identische Teile!) nachgeliefert werden müssten.

Beförderungsmittel auf Schienennetzen: Im Gegensatz zur bisherigen Richtlinie schliesst die revidierte Richtlinie nicht mehr explizit jene Beförderungsmittel für Güter aus, welche auf öffentlichen Schienennetzen fahren. Dies könnte dahingehend missverstanden werden, dass z.B. ein auf Schienen fahrender Fabrikkran von der Richtlinie ausgenommen wäre. Dies ist aber nicht der Fall, denn es soll nur Rollmaterial von der Richtlinie ausgenommen sein, welches auf öffentlichen oder mit solchen verbundenen Schienennetzen fährt.

Maschinen für Forschungszwecke: Für Forschungszwecke gebaute Maschinen, welche zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind, sind gemäss Artikel 2 h) von der Maschinenrichtlinie ausgenommen. Der Begriff «vorübergehend» ist nicht in zeitlicher Hinsicht zu verstehen (wie z.B. 2 Stunden oder 2 Wochen), sondern es wird an den Forschungszweck anzuknüpfen sein: die Maschine wird für einen bestimmten Versuch aufgebaut, der Versuch wird durchgeführt (allenfalls auch mehrmals), und sobald die gewünschten Versuchsresultate vorliegen, wird die Maschine wieder abgebaut.

IV. Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG (LVD)

Haushaltsgeräte: Während die bisherige Maschinenrichtlinie unter Artikel 1.5. eine gefahrengewichtete Abgrenzung zur LVD vornahm, werden in der revidierten Richtlinie die ausschliesslich der LVD zugeordneten Produkte explizit aufgelistet. Listen haben es leider an sich, dass sie nie vollständig sind. So stellt sich unter Artikel 1 k) die Frage, ob für den häuslichen Bereich bestimmte Haushaltgeräte alleine der LVD unterstehen sollen, auch wenn sie in einem Büro verwendet werden (z.B. Kaffeemaschine). In der Praxis wird darauf abzustellen sein, wie der Hersteller die bestimmungsgemässe Verwendung in der beiliegenden Produktinformation oder in der Konformitätserklärung definiert (was allerdings mit dem voraussehbaren Gebrauch des Produkts korrelieren muss!). Hat der Hersteller demnach eine Kaffeemaschine als Haushaltsgerät definiert, so bleibt diese ein LVD-Produkt, auch wenn sie im Büro verwendet wird.

Gewöhnliche Büromaschinen: Was für den einen gewöhnlich ist, kann für den anderen ungewöhnlich sein. Im Zusammenhang mit den von der Maschinenrichtlinie ausgenommenen gewöhnlichen Büromaschinen kann davon ausgegangen werden, dass ein Tischkopierer, ein kleiner Aktenvernichter oder ein zum PC gehörender Tisch-Drucker als gewöhnlich gelten und demzufolge nur der LVD unterliegen. Grosskopierer, wie sie z.B. bei Banken oder in Copy Shops verwendet werden, dürften hingegen unter die Maschinenrichtlinie fallen.

Elektromotoren: Elektromotoren, welche innerhalb der Spannungsgrenzen der LVD laufen (Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom), sind von der Maschinenrichtlinie ausgenommen und unterliegen der LVD (und allenfalls auch der EMV-Richtlinie). Dasselbe wird für Generatoren zu gelten haben, da diese technisch dasselbe tun, nur in umgekehrter Richtung. Elektromotoren ausserhalb genannter Spannungsgrenzen hingegen können der Maschinenrichtlinie unterliegen, in den meisten Fällen jedoch als unvollständige Maschine, weil Elektromotoren in der Regel für sich genommen noch keine bestimmte Funktion erfüllen.

V. «Ungefährliche» Maschinen

Die mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verbundenen Verpflichtungen gelten gemäss Anhang I, allgemeine Grundsätze Ziffer 2, nur dann, wenn an der betreffenden Maschine bei Verwendung unter den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten vorgesehenen Bedingungen oder unter vorhersehbaren ungewöhnlichen Bedingungen die entsprechende Gefährdung auftritt. Die in Nummer 1.1.2 aufgeführten Grundsätze für die Integration der Sicherheit sowie die in den Nummern 1.7.3 und 1.7.4 aufgeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Kennzeichnung der Maschine und die Betriebsanleitung gelten auf jeden Fall.

Demzufolge haben die ausserhalb des Anhangs I liegenden Bestimmungen der Richtlinie wie die Anhänge II (Konformitätserklärung) und III (CE-Kennzeichnung) auch für ungefährliche Maschinen Geltung, weil hierin nicht grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen abgehandelt werden.

Unter diesen Aspekten stellt sich die Frage, ob eine Armbanduhr mit CE-Zeichen versehen werden müsste. Vom formaljuris­tischen Standpunkt aus könnte man dies wohl bejahen, denn die Armbanduhr besteht aus einer Vielzahl miteinander verbundener Teile, welche für eine bestimmte Anwendung (Zeitmessung) zusammengefügt sind, und sie ist mit Fremdenergie angetrieben (Batterie oder gespeicherte Energie). Armbanduhren stehen jedoch sicher nicht im primären Blickfeld der Richtlinie bzw. der Marktüberwachungsbehörden und dürften deshalb auch weiterhin kaum mit CE-Zeichen versehen sein. Die in den Neunzigerjahren heftig debattierten Mausefallen dürften schon eher als Maschinen gelten, obwohl sich unter der alten Richtlinie schon damals die Frage stellte, was denn der Werkstoff sei: die Maus oder der Käse (vgl. Artikel 1 (2) a, erster Gedankenstrich, der bisherigen Richtlinie 98/37/EG, in welchem die Aufbereitung eines Werkstoffs zum Maschinenbegriff gehörte)?

VI. Funktionsfähige Maschinen ohne chutzvorrichtung

Es kommt gelegentlich vor, dass Kunden vom Hersteller verlangen, auf die Anbringung von Schutzvorrichtungen zu verzichten, weil sie diese selber anbringen wollen oder von einem Drittlieferanten beziehen möchten (oder dies zumindest vorgeben ). Gleichzeitig wird jedoch verlangt, dass der Hersteller eine Konformitätserklärung ausstellt und das CE-Zeichen anbringt.

Unter diesen Umständen ist dem Hersteller dringend davon abzuraten, eine Konformitätserklärung auszustellen oder das CE-Zeichen anzubringen, denn die ohne Schutzvorrichtung (z.B. Schutzhaube bei einer Werkzeugmaschine) verkaufte Maschine ist noch nicht konform mit der Maschinenrichtlinie. Allenfalls kann eine Einbauerklärung für unvollständige Maschinen ausgestellt werden; allerdings passt auch diese Erklärung nicht ganz, denn gemäss Definition kann die unvollständige Maschine noch keine bestimmte Funktion erfüllen. Denkt man aber an eine Werkzeugmaschine ohne Schutzhaube, so kann diese Werkzeugmaschine sehr wohl schon funktionieren, und deshalb passt die Definition der unvollständigen Maschine nicht restlos auf diesen Fall. Immerhin ist es aber besser, eine Einbauerklärung abzugeben, als mit einer Konformitätserklärung (die effektiv nicht vorhandene) Konformität zu bescheinigen (und hierfür die Verantwortung zu tragen).

In derartigen Fällen ist zu empfehlen, mit dem Kunden vertraglich zu vereinbaren, dass das CE-Zeichen und die Konformitätserklärung vom Hersteller der «unfertigen» Maschine erst dann geliefert werden, wenn der Kunde die korrekte Anbringung der Schutzvorrichtung schriftlich bescheinigt oder wenn sich der Hersteller selber hiervon «sur place» überzeugt hat.