Das Gleichstellungsgesetz

Redakteur: Lya Bartholet

>> Am 8. März ist der internationale Tag der Frau. Ausserdem wurde in der jüngsten Zeit in unserem nördlichen Nachbarland sogar aus den Regierungskreisen die Idee nach „Frauenquoten“ für Führungspositionen in Firmen laut. In der Schweiz gibt es seit 1996 das Gleichstellungsgesetz. Es lohnt sich die Auswirkungen auf KMU näher zu betrachten.

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Der Inhalt des Gleichstellungsgesetzes

Im deutschen Kabinett wird erstaunlicherweise sogar von bürgerlichen Politikerinnen auch für die Führungspositionen von deutschen Unternehmen die Einführung der Frauenquote gefordert. Doch wie sieht die Situation eigentlich in der Schweiz aus? Bis jetzt gibt es in der Schweiz eine bestimmende Norm: Das Schweizerische Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG). Es trat am 1. Juli 1996 gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung in Kraft. Das Gleichstellungsgesetz verbietet insbesondere jede Art der Diskriminierung von Frauen oder Männern im Bereich der unselbstständigen Erwerbsarbeit. Bis zum heutigen Zeitpunkt findet sich jedoch keine Frauenquote darin.

Wichtigste Regelungen im Gleichstellungsgesetz:

Verboten sind Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts insbesondere bei Einstellung, Verteilung von Aufgaben, Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Ausbildung, Weiterbildung, Beförderungen, Entlassungen. Zentraler Punkt des Gesetzes ist: "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft." Indirekte und direkte Diskriminierung sind dabei im Gesetz nicht näher definiert. "Angemessene Maßnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung" werden dabei explizit ausgenommen, d.h. es dürfen vorübergehende Fördermassnahmen zur Begünstigung der benachteiligten Bevölkerungsgruppe durchaus durchgeführt werden. Auch die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird als Diskriminierung verboten.

Es werden die Rechtsansprüche betroffener Personen geregelt, die insbesondere eine so genannte Entschädigung und unter Umständen Schadenersatz bzw. Genugtuung beinhalten. Entschädigungen sind auf drei bis sechs schweizerische Monatslöhne beschränkt. Beschäftigte können auf Feststellung, Beseitigung und Unterlassung einer Diskriminierung klagen sowie auf die Zahlung des geschuldeten Lohnes (rückwirkend bis zu fünf Jahren). Um den Betroffenen eine Klage zu erleichtern, gewährt ihnen das Gesetz in wichtigen Bereichen eine Beweislasterleichterung, d.h. es "wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird". Beschäftigte, die sich beschweren und ein Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz führen, sollen vor Rachekündigungen geschützt sein, und zwar ab Beginn eines (auch firmeninternen) Verfahrens und bis sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens.

Konkrete Auswirkungen

Bis anhin hat sich gezeigt, dass die Auswirkungen des Gesetzes auf KMU klein sind. Der Schweiz ergingen bis zum heutigen Zeitpunkt ca. 500 Urteile auf den unterschiedlichsten Instanzen, die eine Ungleichbehandlung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes zum Gegenstand hatten. Die berühmten und häufigen Fälle von einiger Breitenwirkung betreffen fast immer die Arbeitsverhältnisse von Kindergärtnerinnen und Hauswirtschaftslehrerinnen. Uber dieses Anwendungsfeld hinaus gibt es bloss sehr punktuelle Fälle, in denen von den Schweizer Gerichten auf systematische Diskriminierung erkannt wurde. Im Grunde sind es wenige konkrete Einzelfälle. Es lohnt sich in diesem Zusammenhang einmal die zitierten Urteile auf der Website: www.gleichstellungsgesetz.ch zu überfliegen. Es lässt sich vermuten, dass viel besser als alle Gesetze das Marktgeschehen inzwischen seinen Einfluss genommen hat. Das Gleichstellungsgesetz hat bis anhin keine schwerwiegenden Eingriffe in das bestehende Gefüge der Schweizer Arbeitswelt zu verantworten mit Ausnahme der erwähnten Berufsgruppen.

Künftige Gefahren

Vordergründiges Thema für gewisse Kreise in der Schweiz sind die angeblichen Lohnunterschiede. Sie werden ganz massiv von den Gewerkschaften und den einzelnen Lobby-Gruppen hervorgehoben. Erhebungen des Bundesamtes für Statistik meinen zu beweisen, dass sich in der Schweiz der Lohnunterschied in der Privatwirtschaft zwischen den Geschlechtern seit 1994 von 23.8% bloss auf 19.8% im Jahre 2008 verringert hat. Es gibt bei der Deutung dieser Zahlen sich diametral widersprechende Ansichten. Swissmem hat vor über drei Jahren u.a. mit der Studie Landolt & Maechler nachgewiesen, dass die Unterschiede bei gleichzeitiger Berücksichtigung von Dienstjahren und Ausbildungsstufe in keiner Weise signifikant sind. Umgekehrt vertreten Kreise um den Gewerkschaftsbund bedeutend militantere Haltungen und verlangen inzwischen ein aktiveres, eingreifendes Vorgehen des Gesetzgebers.

Auf politischer Ebene drohen künftige Eingriffe, die leider nicht ganz so leicht zu nehmen sind. Mittelfristig könnten die Arbeitnehmer im Sinne von ausländischen Vorbildern zu einer Umkehr der Beweislast gezwungen werden. Der Arbeitgeber würde gezwungen, dass er diskriminierungsfrei Löhne zahlt.

Dies heisst konkret, dass die Unternehmen, neben allen anderen Zertifizierungen auch die Diskriminierungsfreiheit nach aussen zu deklarieren haben. Eine vorgeschlagene Neuerung im Behindertenintegrationswesen läuft aktuell in die selbe Stossrichtung, wonach Unternehmen einen Mindestanteil an Behinderten zu beschäftigen hätten.

SWISSMECHANIC sagt zu all diesen Bestrebungen aus tiefster Überzeugung „Nein“.

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