Das neue Mehrwertsteuergesetz per 1. Januar 2010

Redakteur: Redaktion SMM

Am 1. Januar 2010 trat das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer sowie die zugehörige neue Bundesratsverordnung in Kraft. Das wichtigste Revisionsziel war die Vereinfachung der

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Am 1. Januar 2010 trat das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer sowie die zugehörige neue Bundesratsverordnung in Kraft. Das wichtigste Revisionsziel war die Vereinfachung der gesetzlichen Bestimmungen. Einige der wichtigsten Änderungen sind nachfolgend dargestellt.

1. Steuerpflicht

Bislang unterlag der Mehrwertsteuer, wer einen Gesamtumsatz von jährlich mindestens 75?000 Franken erzielte. Überstieg der Umsatz zwar diese Grenze, lag jedoch bei maximal 250?000 Franken, so trat die subjektive Steuerpflicht nur dann ein, wenn die jährliche Steuer nach Abzug der Vorsteuer regelmässig höher war als 4000 Franken.

Unabhängig von ihrer Rechtsform unterliegt neu jede Person der Mehrwertsteuer, die ein Unternehmen betreibt. Hingegen wird von dieser Steuer befreit, wer einen Gesamtumsatz von weniger als 100?000 Franken erzielt und nicht auf die Befreiung verzichtet. Bei Überschreiten dieser Umsatzgrenze bleibt die Eintragung als steuerpflichtige Person obligatorisch.

Das Unterschreiten der Mindestumsatzgrenze führt neu nicht mehr automatisch zum Ende der Steuerpflicht. Solange die unternehmerische Tätigkeit besteht, besteht auch die Steuerpflicht. Will die steuerpflichtige Person wegen Unterschreitens der Umsatzlimite von der Steuerpflicht befreit und aus dem MWST-Register gelöscht werden, muss sie sich bei der eidgenössischen Steuerverwaltung abmelden. Bislang steuerpflichtige Unternehmen, die Ende 2009 die nach dem neuen Gesetz erforderliche Umsatzgrenze von 100?000 Franken nicht erreichen, müssen die ESTV bis zum 31. Januar 2010 schriftlich darüber informieren. Erfolgt keine solche Meldung, wird angenommen, dass auf die Befreiung der Steuerpflicht verzichtet wird.