Entschädigung bei Kündigung des Arbeitsvertrages

Redakteur: Redaktion SMM

Im schweizerischen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Es bedarf somit keiner besonderen Kündigungsgründe, um ein Arbeitsverhältnis rechtmässig zu beenden. Eine Kündigung kann hingegen missbräuchlich sein, wenn sie aus verwerflichen Gründen ausgesprochen wird. Auch die missbräuchliche Kündigung ist gültig, sie wird aber mit einer Entschädigungszahlung sanktioniert.

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Missbräuchliche Kündigungsgründe gemäss Gesetz

Einige der Gründe, deren Vorliegen die Kündigung missbräuchlich machen, sind ausdrücklich in Art. 336 OR genannt. So ist eine Kündigung verwerflich, wenn sie wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, ausgesprochen wird. Dazu gehören etwa das Alter, die Staatsangehörigkeit, Vorstrafen oder die Gesundheit einer Person. Die Missbräuchlichkeit wird hingegen verneint, wenn die Eigenschaft die Zusammenarbeit wesentlich beeinträchtigt oder in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Dies war etwa der Fall, als eine Arztsekretärin, die auch mit dem Zahlungsverkehr befasst war, entlassen wurde, weil eine Vorstrafe wegen Veruntreuung ans Tageslicht gekommen war. Missbräuchlichkeit liegt auch dann vor, wenn die Kündigung ausschliesslich ausgesprochen wird, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln, beispielsweise einen Anspruch auf Abgangsentschädigung. Auch darf die Kündigung nicht ausgesprochen werden, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Ar-beitsverhältnis geltend macht. Zur Rachekündigung existiert eine umfangreiche Rechtsprechung. Eine Kündigung ist auch dann missbräuchlich, wenn die betroffene Partei im Militärdienst weilt oder wenn sie verfassungsmässige Rechte ausübt. Die Kündigung des Arbeitgebers ist ausserdem missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmer eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt, wenn er gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und kein begründeter Kündigungsanlass bewiesen werden kann. Schliesslich stellt die Massenentlassung ohne vorgängige Konsultation der Mitarbeiter eine missbräuchliche Kündigung dar, gegenwärtig ein häufiger Anwendungsfall.