Nachweis von Überstunden

Redakteur: Redaktion SMM

Für jeden Arbeitnehmer besteht die grundsätzliche Pflicht, Überstunden zu leisten. Leistet der Arbeitnehmer die Überstunden ohne Anordnung, muss er die betriebliche Notwendigkeit beweisen, wenn er dafür entschädigt werden will.

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Jeder Arbeitnehmer ist grundsätzlich zur Leistung von Überstunden verpflichtet. In der Regel werden Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet. Eine solche Anordnung ist jedoch nicht erforderlich, sondern der Arbeitnehmer kann von sich aus Überstunden leisten, sofern diese zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers nötig sind. Gerade bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es deshalb häufig vor, dass der Arbeitnehmer geltend macht, er habe in der Vergangenheit aus betrieblichen Gründen, aber ohne Anordnung des Arbeitgebers Überstunden geleistet, welche noch nicht entschädigt worden seien.

Beweislast

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer zu beweisen, dass er Überstunden geleistet hat. Er hat aus diesem Grund den Umfang der Überstunden und die Anordnung durch den Arbeitgeber zu beweisen. Waren die Überstunden betrieblich notwendig, aber nicht vom Arbeitgeber angeordnet, so hat er die betriebliche Notwendigkeit zu beweisen und er muss überdies dem Arbeitgeber rechtzeitig Meldung erstatten. Für den Fall, dass der Arbeitgeber die aufgrund des Arbeitsgesetzes (Art. 73 Abs. 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz) vorgeschriebene Stundenkontrolle nicht geführt hat, wird dem Arbeitnehmer eine Beweiserleichterung zugestanden ? teilweise halten die Gerichte sogar eine Beweislastumkehr für angezeigt. Findet eine Beweislastumkehr statt, so muss der Arbeitgeber den Gegenbeweis erbringen, dass der Arbeitnehmer die von ihm behaupteten Überstunden nicht geleistet hat.