Übliche freie Stunden und Tage

Redakteur: Redaktion SMM

usätzlich zur ordentlichen Freizeit ausserhalb der Arbeitszeit ist der Arbeitgeber bei Vorliegen besonderer Gründe verpflichtet, dem Arbeitnehmer ausserordentliche Freizeit zu gewähren.

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Zusätzlich zur ordentlichen Freizeit ausserhalb der Arbeitszeit ist der Arbeitgeber bei Vorliegen besonderer Gründe verpflichtet, dem Arbeitnehmer ausserordentliche Freizeit zu gewähren. Der im Gesetz (OR 329/3) verwendete Begriff «die üblichen freien Stunden und Tage» ist wenig konkret und gibt somit immer wieder zu Fragen Anlass. Gemäss Botschaft ist dem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit die nötige Freizeit einzuräumen für die Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten und für wichtige Familienanlässe. Für welche Ereignisse dem Arbeitnehmer gemäss OR 329/3 zusätzliche Freizeit zu gewähren ist und für welche Dauer und ob für diese Zeit ein Lohnanspruch besteht, sei hier aufgezeigt. Swissmechanic hat dazu eigene Empfehlungen in den Arbeitgeber-Richtlinien ausgearbeitet. Diese sind im separaten Kästchen festgehalten.

Die ausserordentliche Freizeit stellt keine unverschuldete Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers im Sinn von OR 324a dar.

Ereignisse und Dauer der Freizeit

OR 329/3 ist eine relativ zwingende Bestimmung. Somit ist die Übung (Betriebs-, Orts- und Branchenübung) für Anlass, Umfang und zeitliche Lage der zu gewährenden ausserordentlichen Freizeit massgebend. Häufig wird die Gewährung von ausserordentlicher Freizeit jedoch durch Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag geregelt. Dabei ist auf die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen. In folgenden Fällen ist in der Regel, gemäss Swissmechanic-Verbands-Richtlinien, die übliche Freizeit anzunehmen:

Der Zeitpunkt der Freizeit ist an das anspruchsbegründende Ereignis gebunden, d.h. die Freizeit ist grundsätzlich am Tag des Ereignisses zu gewähren. Der Tod eines Angehörigen kann Anlass geben für Freizeit am Todestag, während der Vorbereitung der Bestattung, am Tag der Bestattung oder sogar unmittelbar danach. Auf die Dauer der Freizeit kann manchmal auch die Distanz zwischen Arbeitsort und anspruchsbegründendem Ereignis (Heirat oder Begräbnis im Ausland) einen Einfluss haben. Die persönliche Nähe zwischen Arbeitnehmer und Verstorbenem kann z.B. auch darauf beruhen, dass die beiden im Zeitpunkt des Todes oder sogar im Verlauf des Lebens einen gemeinsamen Haushalt führten. Die Tatsache, dass der Verstorbene den Arbeitnehmer erzogen hat, kann vom Arbeitgeber auch berücksichtigt werden. So kann es beispielsweise gerechtfertigt sein, einem Arbeitnehmer, der von seiner verstorbenen Grossmutter erzogen worden ist, die gleiche Freizeit zu gewähren wie beim Tod der Mutter oder des Vaters.