Chrom(VI)-Beschichtungen

Drohendes Chrom(VI)-Verbot setzt die Industrie unter Druck

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Zulassunsgprozess für Reach ist ausgesprochen kompliziert

Der Vecco (Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chemikalien in der Oberflächentechnik) entstand aus einem Fachkonsortium des Zentralverbands für Oberflächentechnik (ZVO) und versteht sich als europäisches Autorisierungskonsortium. Der Verein widmet sich im Auftrag seiner Mitglieder allen Substanzen, die durch Reach erfasst und für die Oberflächentechnik relevant sind.

An entsprechenden Zulassungsdossiers arbeitet auch das Chromium Trioxide Authorization Consortium (CTAC), dem beispielsweise Atotech angehört. „Der Zulassungsprozess ist ausgesprochen schwierig und komplex und erfordert eine sehr intensive Zusammenarbeit der einzelnen Teilnehmer in der Lieferkette“, beschreibt Alexander Samai, Sustainable Development, bei der Atotech Deutschland GmbH. Und dass eine Zulassung unverzichtbar ist, darüber sind sich alle Experten einig – zumindest wenn es um die Weiterverwendung von Chrom(VI) in der funktionelle Hartverchromung geht.

Schon eine Chrom(VI)-Einschränkung wäre für viele Firmen das Aus

„Ein Verbot oder auch nur eine Einschränkung von Chrom(VI) würde für die meisten Unternehmen, die sich auf Hartchrom-Beschichtungen spezialisiert haben, das Aus bedeuten. Derzeit existiert keine Substanz auf dem Markt, mit der sich identische Schichteigenschaften in großen Serien herstellen lassen. Da greifen auch die Anhang XV der Reach-Verordnung als Alternativen genannten Verfahren nicht“, berichtet Jochen Schmitt, Geschäftsführer der Chrom Schmitt GmbH und Vorsitzender des Vecco. „Verfahren wie das thermische Spritzen, PVD-/CVD-Beschichtungen oder Nickel und Nickellegierungen sind ja nicht neu, sondern teilweise schon viele Jahre auf dem Markt und kommen bei Parallelanwendungen auch zum Einsatz. Wäre die Verchromung mit Chrom(VI) damit zu ersetzen, hätten die Unternehmen das längst getan. Denn sie müssten sich dann nicht mehr mit Gesetzen wie beispielsweise der Störfallverordnung beschäftigen“, ergänzt Zimmer. Erwähnenswert ist bei diesen von der ECHA vorgeschlagenen Alternativen auch, dass dazu bisher keine vergleichbaren Gefährdungsanalysen durchgeführt wurden. Es besteht also durchaus die Möglichkeit, dass enthaltene Substanzen kurzfristig ebenfalls im Anhang XIV gelistet werden.

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